Art. 21 BayMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt IV – Besondere Vorschriften für Angehörige des öffentlichen Dienstes
Art. 21 BayMinG – Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst
Bezieht ein Mitglied der Staatsregierung für einen Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge zustehen, Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf dieses Einkommen bis zur Höhe des Betrags der Amtsbezüge.