Art. 203 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts
Art. 203 EGStGB – Sortenschutzgesetz
Das Sortenschutzgesetz vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429) wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 49 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt;
- b)
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen;
- c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Wird auf Strafe erkannt, so ist anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen."
- 2.
§ 50 wird aufgehoben.