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Art. 203 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 203 EGStGB – Sortenschutzgesetz

Das Sortenschutzgesetz vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 49 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen;

    3. c)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Wird auf Strafe erkannt, so ist anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen."

  2. 2.

    § 50 wird aufgehoben.