Art. 202 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht
Vierter Teil – Übergangsvorschriften
Art. 202 EGBGB
1Für die Wirkungen einer beständigen oder zeitweiligen Trennung von Tisch und Bett, auf welche vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erkannt worden ist, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend. 2Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften, nach denen eine bis zu dem Tod eines der Ehegatten fortbestehende Trennung in allen oder einzelnen Beziehungen der Auflösung der Ehe gleichsteht.