Art. 1 WG
Wechselgesetz
Wechselgesetz
Bundesrecht
ERSTER TEIL – Gezogener Wechsel → ERSTER ABSCHNITT – Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels
Art. 1 WG – Bestandteile
Der gezogene Wechsel enthält:
- 1.die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
- 2.die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
- 3.den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
- 4.die Angabe der Verfallzeit;
- 5.die Angabe des Zahlungsortes;
- 6.den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
- 7.die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
- 8.die Unterschrift des Ausstellers.