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Art. 1 UntAusLTG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: UntAusLTG,BY
Gliederungs-Nr.: 1100-4-I
Normtyp: Gesetz

Art. 1 UntAusLTG – Einsetzung

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Anträge auf Errichtung von Untersuchungsausschüssen müssen bei ihrer Einreichung die Unterschriften von mindestens einem Fünftel der Mitglieder tragen.

(2) Ein Untersuchungsausschuss wird von Fall zu Fall für einen bestimmten Untersuchungsauftrag eingesetzt.

(3) Die beantragte Untersuchung muss geeignet sein, dem Landtag Grundlagen für eine Beschlussfassung im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit zu vermitteln.

(4) Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses dürfen nur beraten werden, wenn sie auf der Tagesordnung stehen.