Gesetze

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Art. 1 BayStG
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen →

Titel: Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStG
Gliederungs-Nr.: 282-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 1 BayStG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen, die nach ihrer Satzung ihren Sitz im Freistaat Bayern haben.