Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Abschnitt III – Amtliche Statistiken → 1. Unterabschnitt – Landesstatistiken
Art. 19 BayStatG – Hinweispflichten
Ergänzend zu den Informationspflichten nach den Art. 13 und 14 DSGVO sind die zu Befragenden schriftlich oder elektronisch hinzuweisen auf
- 1.
Art und Umfang der Erhebung;
- 2.
die Geheimhaltung (Art. 17);
- 3.
die Auskunftspflicht (Art. 12) oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung;
- 4.
die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale (Art. 15 Abs. 2 und 3);
- 5.
die Rechte und die Pflichten (Art. 14 Abs. 2) der Erhebungsbeauftragten;6.
- 6.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (Art. 13);
- 7.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung von Adressdateien (Art. 16);
- 8.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern;
Dies gilt nicht, soweit es sich bei den Befragten um öffentliche Stellen oder um Einrichtungen handelt, die der Aufsicht von staatlichen Stellen unterliegen.