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Art. 18 UntAusLTG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: UntAusLTG,BY
Gliederungs-Nr.: 1100-4-I
Normtyp: Gesetz

Art. 18 UntAusLTG – Aussagepflicht der Beamten

(1) Soll ein Beamter vor einem Untersuchungsausschuss über Angelegenheiten aussagen, die unter seine Amtsverschwiegenheit fallen, so bedarf es dazu der Genehmigung seines Dienstvorgesetzten.

(2) Der Beamte darf sich nicht auf seine Pflicht zur Verschwiegenheit berufen, wenn der Ministerrat auf Ersuchen des Untersuchungsausschusses den Beamten von seiner Verschwiegenheitspflicht entbindet. Der Untersuchungsausschuss hat vor einem solchen Ersuchen die oberste Aufsichtsbehörde über die Verweigerungsgründe zu hören.