Art. 18 GG, Verwirkung von Grundrechten
1Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs.3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. 2Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Zu Artikel 18: Geändert durch G vom 28. 6. 1993 (BGBl I S. 1002).
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 04.11.2009, 1 BvR 2150/08 - Vereinbarkeit des § 130 Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG - Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für…
- BVerfG, 08.12.2010, 1 BvR 1106/08 - Verfassungsbeschwerde gegen eine i.R.d. Führungsaufsicht erteilte, ein Publikationsverbot für die Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen…
- BVerwG, 21.07.2010, BVerwG 6 C 22.09 - Rechtmäßigkeit der Beobachtung des Vorsitzenden der im thüringischen Landtag vertretenen Partei DIE LINKE durch den Verfassungsschutz - Erfordernis des…
- Brief- und Postgeheimnis
- Verwirkung von Grundrechten
- Art. 46 BayBG, Verlust der Beamtenrechte auf Grund gerichtlicher Verurteilung
- § 41 BBG, Verlust der Beamtenrechte
- § 48 BBG
- § 41 BbgLWahlG, Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
- § 24 BeamtStG, Verlust der Beamtenrechte
- § 59 BeamtVG, Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- § 61 BeamtVG, Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
- § 59 BeamtVG, Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- § 61 BeamtVG, Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung
- § 48 BG LSA, Beendigung des Beamtenverhältnisses bei strafgerichtlicher Verurteilung
- § 49 BremBG 1995
- § 4 BremLMG, Zulassungsvoraussetzungen
- § 50 BremLMG, Mitgliedschaft, persönliche Voraussetzungen
- § 4 BremLMG, Zulassungsvoraussetzungen
- § 50 BremLMG, Mitgliedschaft, persönliche Voraussetzungen
