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Art. 18 BayFAG
Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFAG
Gliederungs-Nr.: 605-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 18 BayFAG – Kreisumlage

(1) Die Landkreise legen ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (Kreisumlage).

(2) Die Umlagebeschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn das Umlagesoll das des vorausgegangenen Haushaltsjahres um mehr als 20 Prozent übersteigt.

(3) 1Die Kreisumlage wird in Prozentsätzen der Umlagegrundlagen bemessen. 2Umlagegrundlagen für die Kreisumlage sind die für die kreisangehörigen Gemeinden geltenden Steuerkraftzahlen (Art. 4) sowie 80 Prozent der Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden des vorangegangenen Haushaltsjahres. 3Werden die Prozentsätze, die der Landkreis von den Steuerkraftzahlen der einzelnen Steuern als Kreisumlage erhebt (Kreisumlagesätze), verschieden festgesetzt, so darf der höchste Kreisumlagesatz den niedrigsten um nicht mehr als ein Drittel übersteigen; bei stärkerer Abweichung bedarf der Umlagebeschluss der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 4Der Kreisumlagesatz, der von den Schlüsselzuweisungen erhoben wird, darf nicht höher sein als der niedrigste Kreisumlagesatz der Steuerkraftzahlen.

(4) 1Die Umlagegrundlagen für die Kreisumlage sind im Jahr 2022 um 80 Prozent der Zuweisungen im Jahr 2020 zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder zu erhöhen, soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag nach den Schlüsselzuweisungen 2020 entfallen. 2Der Kreisumlagesatz für den Betrag nach Satz 1 ist der Kreisumlagesatz, der von den Schlüsselzuweisungen erhoben wird.