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Art. 18 BayStatG
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt III – Amtliche Statistiken → 1. Unterabschnitt – Landesstatistiken

Titel: Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStatG
Gliederungs-Nr.: 290-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 18 BayStatG – Zweckbindung und Vermittlung von Einzelangaben

(1) Einzelangaben dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verarbeitet werden, es sei denn, sie beruhen auf allgemein zugänglichen Quellen oder eine Rechtsvorschrift lässt eine andere Verwendung zu.

(2) Das Landesamt darf Einzelangaben, wenn eine ausdrückliche Zweckbindung nicht entgegensteht, an Statistikstellen anderer öffentlicher Stellen für deren Zuständigkeitsbereich zu ausschließlich statistischen Zwecken übermitteln. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, dürfen Hilfsmerkmale nicht übermittelt werden.

(3) Zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken darf das Landesamt Einzelangaben an das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder übermitteln.

(4) Für Gesetzesvorhaben und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die Regelung von Einzelfällen, darf das Landesamt den Staatsministerien Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Durch organisatorische und technische Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass nur Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete Kenntnis von Einzelangaben erhalten.

(5) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben darf das Landesamt Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können. Sofern es sich bei den Empfängern nicht um Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete handelt, sind sie vor der Übermittlung vom Landesamt besonders zur Geheimhaltung zu verpflichten. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes sind entsprechend anwendbar. Personen, die nach Satz 2 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich. Empfänger haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass sonstige Personen keine Kenntnis von Einzelangaben erhalten. Die Einzelangaben sind zu löschen oder zu vernichten, sobald das wissenschaftliche Vorhaben abgeschlossen ist, zu dessen Durchführung sie übermittelt wurden.

(6) Einzelangaben, die auf Grund der Absätze 2 bis 5 oder auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift übermittelt werden, dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung ist vom Landesamt unter Angabe von Inhalt, empfangender Stelle, Datum und Zweck aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens vier Jahre aufzubewahren.

(7) Einzelangaben dürfen vom Landesamt wieder an die auskunftsgebende Stelle übermittelt werden.

(8) Die Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend, wenn Statistikstellen anderer staatlicher Stellen für die Durchführung von Landesstatistiken zuständig sind.