Art. 17 UntAusLTG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Landesrecht Bayern
Art. 17 UntAusLTG – Aktenvorlage
Akten der Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind dem Untersuchungsausschuss auf Beschluss der. Mehrheit der Ausschussmitglieder vorzulegen. Soweit es sich um Verschlusssachen handelt, d.h. um Angelegenheiten, die im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheim gehalten werden müssen, gilt die Geheimschutzordnung des Bayerischen Landtags.