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Art. 17 UntAusLTG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: UntAusLTG,BY
Gliederungs-Nr.: 1100-4-I
Normtyp: Gesetz

Art. 17 UntAusLTG – Aktenvorlage

Akten der Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind dem Untersuchungsausschuss auf Beschluss der. Mehrheit der Ausschussmitglieder vorzulegen. Soweit es sich um Verschlusssachen handelt, d.h. um Angelegenheiten, die im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheim gehalten werden müssen, gilt die Geheimschutzordnung des Bayerischen Landtags.