Art. 17 ScheckG - Funktion
Bibliographie
- Titel
- Scheckgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ScheckG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4132-1
(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck.
(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
- 1.das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
- 2.den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
- 3.den Scheck weiterbegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.