Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 17 LlbG
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LlbG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-4-F
Normtyp: Gesetz

Art. 17 LlbG – Beförderungen

(1) 1Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. 2Die oberste Dienstbehörde bestimmt mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, ob ein in einer Besoldungsordnung aufgeführtes Amt nicht regelmäßig zu durchlaufen ist. 3Eine Beförderung darf nicht erfolgen

  1. 1.

    während der Probezeit,

  2. 2.

    vor Ablauf einer Erprobungszeit von drei Monaten auf einem höher bewerteten Dienstposten,

  3. 3.

    vor Ablauf einer Dienstzeit von

    1. a)

      zwei Jahren bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage,

    2. b)

      drei Jahren ab einem Amt der Besoldungsgruppe A 10

nach der letzten Beförderung oder nach Dienstzeitbeginn bei Einstellung in einem Beförderungsamt. 4Satz 3 Nr. 3 gilt nicht, wenn das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden brauchte oder wenn ein einer höheren Besoldungsgruppe angehörendes Eingangsamt oberhalb derselben Qualifikationsebene oder ein Eingangsamt der nächsthöheren Qualifikationsebene nach Erwerb der Qualifikation gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 5 übertragen wird.

(2) 1Ausnahmen von Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 3 sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt sowie die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen eintreten würden. 2Verzögerungen werden jedoch nur insoweit ausgeglichen, als dies nicht bereits gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Nr. 2 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 erfolgt ist. 3Es werden nur Zeiten im Umfang von bis zu 36 Monaten berücksichtigt.

(3) 1Ausnahmen von Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 sind zulässig zum Ausgleich von Zeiten nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2. 2Eine Ausnahme ist nur insoweit zulässig, als nicht bereits gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ein Ausgleich erfolgt ist.

(4) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde sonstige Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 und 3 zulassen.

(5) 1Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 können nur zugelassen werden, wenn zwingende Belange der Verwaltung es erfordern. 2Ausnahmen von Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 3 können, unbeschadet der Abs. 2 und 3, ferner nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sowie dann zugelassen werden, wenn sich eine Ernennung aus Gründen, die nicht in der Person des Beamten oder der Beamtin liegen, erheblich verzögert hat. 3Ausnahmen bewilligt der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde. 4An dessen Stelle bewilligen Ausnahmen von Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, soweit eine Dienstzeit von einem Jahr nicht unterschritten wird, jeweils im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Staatsregierung gemäß Art. 18 Abs. 1 BayBG oder der Ministerpräsident gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 des Rechnungshofgesetzes und für die Beamten und Beamtinnen des Landtags bei Ernennungen in Ämter der Besoldungsgruppe A 16 und höher das Präsidium des Landtags.

(6) 1Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14 setzt den Erwerb der Qualifikation gemäß Art. 6 für den Einstieg in der entsprechenden Qualifikationsebene, die erforderliche Ausbildungsqualifizierung gemäß Art. 37 oder erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der modularen Qualifizierung gemäß Art. 20 voraus. 2Die Beförderung darf nicht vor Ablauf einer Dienstzeit (Art. 15) von zehn Jahren erfolgen, sofern die Qualifizierung gemäß Art. 20 erfolgt.

(7) 1Art. 16 Abs. 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung. 2Folgt die Beförderungsentscheidung einer vorangegangenen Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens nach Art. 16, ist eine erneute Eignungsfeststellung entbehrlich.