Art. 17 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt 4 – Verfahren bei Erlass allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen
Art. 17 BayBG – Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände
Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen, wenn die Rechtsverhältnisse der Beamten und Beamtinnen im kommunalen Bereich berührt werden.