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Art. 175 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 175 EGStGBHandwerksordnung

  1. I.

    Die Handwerksordnung wird wie folgt geändert:

    1. 1.

      In § 96 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte "einer Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.

    2. 2.

      § 102 Abs. 3 wird gestrichen; der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

    3. 3.

      In § 112 werden ersetzt

      1. a)

        in Absatz 1 das Wort "Ordnungsstrafen" durch das Wort "Ordnungsgeld";

      2. b)

        in Absatz 2 Satz 1 die Worte "Die Ordnungsstrafe" durch die Worte "Das Ordnungsgeld";

      3. c)

        in Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 3 die Worte "der Ordnungsstrafe" durch die Worte "des Ordnungsgeldes";

      4. d)

        in Absatz 4 Satz 1 die Worte "Die Ordnungsstrafen fließen" durch die Worte "Das Ordnungsgeld fließt" und in Satz 2 die Worte "Sie werden" durch die Worte "Es wird".

    4. 4.

      Die Überschriften vor § 116 erhalten folgende Fassung:

      "Fünfter Teil
      Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

      Erster Abschnitt
      Bußgeldvorschriften".

    5. 5.

      § 116 wird aufgehoben.

    6. 6.

      Nach § 118 wird folgende Vorschrift eingefügt:

      "§ 118a

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer die Wahl zum Mitglied der Handwerkskammer ohne zulässigen Grund (§ 102 Abs. 1) oder verspätet (§ 102 Abs. 2) ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten des Amtes entzieht.

      (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer ein Wahlehrenamt (§ 6 Abs. 1 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammern) ohne zulässigen Grund ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Ehrenamtes entzieht.

      (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."

  2. II.