Art. 16a Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 2. Abschnitt – Der Landtag
Art. 16a Verf
(1) Parlamentarische Opposition ist ein grundlegender Bestandteil der parlamentarischen Demokratie.
(2) 1Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtags, welche die Staatsregierung nicht stützen, haben das Recht auf ihrer Stellung entsprechende Wirkungsmöglichkeiten in Parlament und Öffentlichkeit. 2Sie haben Anspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderlichen Ausstattung.
(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.