Art. 16 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
I. Abschnitt – Die Einzelperson → 1. – Freiheitsrechte
Art. 16 Verf
(1) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.
(2) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.