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Art. 16 BayRG
Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRG
Gliederungs-Nr.: 2251-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 16 BayRG – Aufzeichnungspflicht

(1) Der Bayerische Rundfunk hat die Rundfunksendungen in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren.

(2) Die Aufzeichnungen können nach Ablauf von zwei Monaten seit dem Tag der letzten Verbreitung gelöscht werden, wenn gegen den Beitrag keine Beanstandung oder Beschwerde vorliegt. Geht innerhalb dieser Frist eine Beanstandung oder Beschwerde ein, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung oder Beschwerde durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. Der Rundfunkrat kann Abweichungen vorsehen.

(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinem Recht berührt zu sein, kann Einsicht in die Aufzeichnungen verlangen und auf eigene Kosten Mehrfertigungen herstellen.

(4) Soweit der Bayerische Rundfunk Fernsehtext veranstaltet, stellt er in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.