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Art. 158 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Fünfter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verteidigung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 158 EGStGBZivildienstgesetz

Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1015) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 werden die Worte "der Vermerk über die Verurteilung im Strafregister" durch die Worte "die Eintragung über die Verurteilung im Zentralregister" ersetzt;

    2. b)

      Nummer 3 erhält folgende Fassung:

      "3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist."

  2. 2.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

      "2. wer, abgesehen von den Fällen des § 9, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist,";

    2. b)

      in Absatz 5 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt.

  3. 3.

    In § 28 Abs. 3 weiden die Worte "strafbare Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.

  4. 4.

    § 30 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 werden die Worte "ein Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte "eine Straftat" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 werden die Worte "als Verbrechen oder Vergehen" gestrichen.

  5. 5.

    § 52 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "von einer Woche" gestrichen und das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  6. 6.

    § 53 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "von einem Monat" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 3 erhält der letzte Satzteil die Fassung:

      "so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.";

    3. c)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend."

  7. 7.

    § 54 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "aus freien Stücken" durch die Worte "und freiwillig" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "ein Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte "eine Straftat" ersetzt;

    4. d)

      in Absatz 4 werden die Worte "ein Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte "eine Straftat" und die Worte "wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist" durch die Worte "wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte" ersetzt;

    5. e)

      in Absatz 5 erhält der mit "so" beginnende Satzteil folgende Fassung:

      "so ist er nach Absatz 1 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich nicht verbindliche Anordnung zu wehren; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen."

  8. 8.

    Die §§ 55 und 56 erhalten folgende Fassung:

    "§ 55
    Teilnahme

    Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer rechtswidrigen Tat, die einen Straftatbestand nach diesem Gesetz verwirklicht, und wegen Versuchs der Beteiligung an der Dienstflucht (§ 53 Abs. 4) ist auch strafbar, wer nicht Dienstleistender ist.

    § 56
    Ausschluss der Geldstrafe

    Begeht ein Dienstleistender eine Straftat nach diesem Gesetz, so darf Geldstrafe nach § 47 Abs. 2 des Strafgesetzbuches auch dann nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten."

  9. 9.

    § 57 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.

Zu Artikel 158: Geändert durch G vom 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).