Art. 14 WG
Wechselgesetz
Wechselgesetz
Bundesrecht
ERSTER TEIL – Gezogener Wechsel → ZWEITER ABSCHNITT – Indossament
Art. 14 WG – Wirkung
(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.
(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
- 1.das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
- 2.den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
- 3.den Wechsel weiter geben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.