Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 144c BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt IX – Ausbildungskostenerstattung; Fortbildungskostenerstattung

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 144c BayBG – Fortbildungskostenerstattung (1)

(1) 1Wechselt ein Beamter innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss einer Fortbildungsveranstaltung zu einem anderen Dienstherrn, so hat er dem bisherigen Dienstherrn die Fortbildungskosten nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erstatten. 2Ein mehrfacher Wechsel steht einer erneuten Anwendung des Satzes 1 nicht entgegen. 3Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der bisherige Dienstherr den Wechsel angeordnet hat. 4Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beamte seine Entlassung verlangt.

(2) 1Der Erstattungsbetrag entspricht den für die Fortbildungsveranstaltung angefallenen Kosten mit Ausnahme der Reisekosten und des Trennungsgeldes. 2Der Erstattungsbetrag mindert sich für jedes volle Jahr, das der Beamte seit Abschluss der Fortbildungsveranstaltung bei seinem bisherigen Dienstherrn Dienst geleistet hat, um die Hälfte. 3Der Erstattungsbetrag wird vom bisherigen Dienstherrn durch schriftlichen Bescheid zur Erstattung festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

(3) Der Erstattungsbetrag wird nur erhoben, wenn

die Fortbildungsveranstaltung eine Dauer von insgesamt vier Wochen überschreitet,

die Kosten je Fortbildungstag 500,00 EUR übersteigen und

das durch die Fortbildung erworbene Fachwissen außerhalb des bisherigen Tätigkeitsbereichs einsetzbar ist.

(4) Die Entscheidung trifft der unmittelbare Dienstvorgesetzte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).