Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 144 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 144 EGStGBUrheberrechtsgesetz

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. August 1973 zu den am 24. Juli 1971 in Paris unterzeichneten Übereinkünften auf dem Gebiet des Urheberrechts (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1069), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In den §§ 106 bis 108 werden jeweils das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  2. 2.

    § 109 Satz 2 wird gestrichen.

  3. 3.

    § 110 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird das Wort "Vergehen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt;

    2. b)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Einziehung (§§ 74 bis 76a) sind auf die in den §§ 98 und 99 genannten Gegenstände nicht anzuwenden."

  4. 4.

    § 111 erhält folgende Fassung:

    "§ 111
    Bekanntgabe der Verurteilung

    Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108 auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen."