Art. 13b AGVwGO - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- AGVwGO,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 34-a-1
(1) Für Verwaltungsakte, die bis zum Ablauf des 14. Februar 2011 erlassen worden sind oder deren Vornahme bis zum Ablauf des 14. Februar 2011 abgelehnt worden ist, gilt Artikel 8 in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung. Für Verwaltungsakte, die bis zum Ablauf des 4. September 2025 erlassen worden sind oder deren Vornahme bis zum Ablauf des 4. September 2025 abgelehnt worden ist, gilt Artikel 8 in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung.
(2) Artikel 8 Absatz 1 Nummer 1a findet keine Anwendung auf Vorverfahren, die am 1. Januar 2008 anhängig waren.