Art. 135 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Dritter Hauptteil – Das Gemeinschaftsleben → 2. Abschnitt – Bildung und Schule, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen Überlieferung
Art. 135 Verf
1Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. 2In ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. 3Das Nähere bestimmt das .