Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts
Art. 132 EGStGB – Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
Das Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 171), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 24. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 801), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 34 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden die Worte "und des § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;
- b)
Absatz 2 wird gestrichen.
- 2.
§ 36 wird wie folgt geändert:
- a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Ist in den Fällen der §§ 34, 35 durch die Tat ein Angehöriger (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches) verletzt, so wird sie nur auf Antrag verfolgt.";
- b)
die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
- 3.
In § 37 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe bis zu 100.000 Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.
- 4.