Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 12 ScheckG
Scheckgesetz
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Ausstellung und Form des Schecks

Titel: Scheckgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ScheckG
Gliederungs-Nr.: 4132-1
Normtyp: Gesetz

Art. 12 ScheckG – Haftung des Ausstellers

1Der Aussteller haftet für die Zahlung des Schecks. 2Jeder Vermerk, durch den er diese Haftung ausschließt, gilt als nicht geschrieben.