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Art. 121 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 121 EGStGBBürgerliches Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 78 Abs. 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt.

  2. 2.

    In § 839 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "wenn die Pflichtverletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist" durch die Worte "wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht" ersetzt.

  3. 3.

    In § 992 und § 2025 Satz 1 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  4. 4.

    § 1676 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Trifft diese Straftat mit einer anderen zusammen und wird auf eine Gesamtstrafe erkannt, so entscheidet die Einzelstrafe, die für die an dem Kind verübte Straftat verwirkt ist."

  5. 5.

    § 1788 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche festgesetzt werden. Mehr als drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden."

  6. 6.

    § 1837 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt;

    2. b)

      in Satz 2 werden die Worte "werden keine Ordnungsstrafen" durch die Worte "wird kein Zwangsgeld" ersetzt.

  7. 7.

    In § 1875 Abs. 2 werden die Worte "eine Ordnungsstrafe verhängen" durch die Worte "ein Ordnungsgeld festsetzen" ersetzt.

  8. 8.

    § 2339 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

      1. "4.

        wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267271 bis 274 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat.";

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.