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Art. 11 UntAusLTG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: UntAusLTG,BY
Gliederungs-Nr.: 1100-4-I
Normtyp: Gesetz

Art. 11 UntAusLTG – Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuss oder ersuchte Behörden

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise. Die Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis bleibt jedoch unberührt.

(2) Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, Ersuchen des Untersuchungsausschusses um Beweiserhebung Folge zu leisten. Der Rechts- und Amtshilfe soll sich der Untersuchungsausschuss nur im Rahmen der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung bedienen.

(3) Über die Untersuchungshandlungen durch die ersuchten Behörden sind Protokolle aufzunehmen.