Art. 11 ScheckG
Scheckgesetz
Scheckgesetz
Bundesrecht
ERSTER ABSCHNITT – Ausstellung und Form des Schecks
Art. 11 ScheckG – Haftung des Vertreters
1Wer auf einen Scheck seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst scheckmäßig und hat, wenn er den Scheck einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. 2Das Gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.