Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Dritter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege
Art. 119 EGStGB – Justizbeitreibungsordnung
Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 20. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 617), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden vor der bisherigen Nummer 1 folgende Nummern 1 bis 3 eingefügt:
- "1.
Geldstrafen und andere Ansprüche, deren Beitreibung sich nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Geldstrafen richtet;
- 2.
gerichtlich erkannte Geldbußen und Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
- 3.
Ordnungs- und Zwangsgelder;";
- b)
die bisherige Nummer 1a wird gestrichen; die bisherigen Nummern 1 bis 7 werden Nummern 4 bis 10;
- c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Werden zusammen mit einem Anspruch nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung dieses Anspruchs."
- 2.
In § 2 Abs. 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:
"Die Beitreibung obliegt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 den nach den Verfahrensgesetzen für die Vollstreckung dieser Ansprüche zuständigen Stellen, soweit nicht die in Absatz 2 bezeichneten Vollstreckungsbehörden zuständig sind, im übrigen den Gerichtskassen als Vollstreckungsbehörden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, an Stelle der Gerichtskassen andere Behörden als Vollstreckungsbehörden zu bestimmen."
- 3.
In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6" durch die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Nr. 8 und 9" ersetzt.
- 4.
In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4" durch die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 6, 7", die Verweisung "(§ 1 Abs. 1 Nr. 5)" durch die Verweisung "(§ 1 Abs. 1 Nr. 8)" und die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Nr. 6" durch die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Nr. 9" ersetzt.
- 5.
§ 10 wird aufgehoben.