Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 119 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Dritter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 119 EGStGBJustizbeitreibungsordnung

Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 20. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 617), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden vor der bisherigen Nummer 1 folgende Nummern 1 bis 3 eingefügt:

      1. "1.

        Geldstrafen und andere Ansprüche, deren Beitreibung sich nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Geldstrafen richtet;

      2. 2.

        gerichtlich erkannte Geldbußen und Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;

      3. 3.

        Ordnungs- und Zwangsgelder;";

    2. b)

      die bisherige Nummer 1a wird gestrichen; die bisherigen Nummern 1 bis 7 werden Nummern 4 bis 10;

    3. c)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Werden zusammen mit einem Anspruch nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung dieses Anspruchs."

  2. 2.

    In § 2 Abs. 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:

    "Die Beitreibung obliegt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 den nach den Verfahrensgesetzen für die Vollstreckung dieser Ansprüche zuständigen Stellen, soweit nicht die in Absatz 2 bezeichneten Vollstreckungsbehörden zuständig sind, im übrigen den Gerichtskassen als Vollstreckungsbehörden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, an Stelle der Gerichtskassen andere Behörden als Vollstreckungsbehörden zu bestimmen."

  3. 3.

    In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6" durch die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Nr. 8 und 9" ersetzt.

  4. 4.

    In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4" durch die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 6, 7", die Verweisung "(§ 1 Abs. 1 Nr. 5)" durch die Verweisung "(§ 1 Abs. 1 Nr. 8)" und die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Nr. 6" durch die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Nr. 9" ersetzt.

  5. 5.

    § 10 wird aufgehoben.