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Art. 116 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Zweiter Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 116 Verf

Alle Staatsangehörigen ohne Unterschied sind entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zuzulassen.