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Art. 113 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Dritter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 113 EGStGBSozialgerichtsgesetz

Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

  2. 2.

    In § 21 Satz 1 werden die Worte "eine Ordnungsstrafe in Geld verhängen" durch die Worte "ein Ordnungsgeld festsetzen" ersetzt.

  3. 3.

    In § 114 Abs. 3 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  4. 4.

    In § 120 Abs. 4 werden die Worte "oder in dem anhängigen Verfahren Strafverfügungen" gestrichen.

  5. 5.

    In § 175 Satz 1 werden die Worte "einer Strafe" durch die Worte "eines Ordnungs- oder Zwangsmittels" ersetzt.

  6. 6.

    § 201 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "eine Erzwingungsstrafe" durch die Worte "ein Zwangsgeld" ersetzt;

    2. b)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden."