Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 113 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 14 – Vorschriften für den Bereich der Verbraucherinsolvenz nach der Insolvenzordnung

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 113 AGSG – Durchführung der Insolvenzordnung

(1) 1Die kreisfreien Gemeinden und Landkreise sind zuständig für die Sicherstellung der Insolvenzberatung in Bayern und halten hierfür eigene oder beauftragte geeignete Stellen nach Art. 112 vor. 2Sie handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis. 3Die Fachaufsicht obliegt den Regierungen.

(2) Aufgabe der Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil InsO.

(3) Scheitert eine außergerichtliche Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, hat die Stelle den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und ihm eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.

(4) 1Die Stelle unterstützt den Schuldner auf sein Verlangen bei der Erstellung der nach § 305 Abs. 1 InsO vorgeschriebenen Antragsunterlagen. 2Sie soll den Schuldner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bis zur Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem Insolvenzgericht beraten und vertreten.

(5) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    den für die Sicherstellung der Insolvenzberatung erforderlichen Personalbedarf und

  2. 2.

    die einzuhaltenden Qualitätsmaßstäbe

festzulegen.

Zu Art. 113: Neugefasst durch G vom 31. 7. 2018 (GVBl S. 670).