Art. 112 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
X. – Das Finanzwesen
Art. 112 GG – Über-/außerplanmäßige Ausgaben
1Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. 2Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. 3Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.
Art. 112: I.d.F. d. Art. I Nr. 3 G v. 12.05.1969 I 357