Art. 10 BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Landesrecht Bayern
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Abschnitt 1 – Grundsatzvorschriften
Art. 10 BayStrWG – Sicherheitsvorschriften
(1) Die Straßenbaubehörde trägt die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.
(2) Die Straßenbaubehörde kann Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige in entsprechender Anwendung der auf Grund des Art. 80 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlassenen Rechtsverordnungen heranziehen. Art. 62 Abs. 1 Satz 4 BayBO gilt entsprechend.
(3) Abs. 2 gilt auch für Bundesstraßen.