Art. 10 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern
Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Dritter Abschnitt – Leibgedingsvertrag
Art. 10 AGBGB – Zeit der Leistung
Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse der landwirtschaftlichen Bodennutzung als Jahresvorrat zu liefern, so ist zu der Zeit zu liefern, zu der die Erzeugnisse nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft gewonnen und, soweit der Lieferung eine Bearbeitung voranzugehen hat, bearbeitet sind.