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Art. 103f EGInsO
Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
Bundesrecht

Dritter Teil – Internationales Insolvenzrecht. Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGInsO
Gliederungs-Nr.: 311-14-1
Normtyp: Gesetz

Art. 103f EGInsO – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung

1Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102 § 7 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gilt Satz 1 entsprechend.

Zu Artikel 103f: Eingefügt durch G vom 21. 10. 2011 (BGBl I S. 2082).