Art. 103 Verf
(1) Eigentumsrecht und Erbrecht werden gewährleistet.
(2) Eigentumsordnung und Eigentumsgebrauch haben auch dem Gemeinwohl zu dienen.
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(1) Eigentumsrecht und Erbrecht werden gewährleistet.
(2) Eigentumsordnung und Eigentumsgebrauch haben auch dem Gemeinwohl zu dienen.