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Art. 13a AGVwGO - Amtstracht

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Redaktionelle Abkürzung
AGVwGO,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
34-a-1

Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung kann unbeschadet der §§ 2a und 72 des Bremischen Richtergesetzes durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht tragen und deren nähere Ausgestaltung regeln.