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Art. 13 AGVwGO - Überleitung früherer Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Redaktionelle Abkürzung
AGVwGO,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
34-a-1

(1) Soweit in Gesetzen und Rechtsverordnungen der Senat oder der Regierende Bürgermeister zur Entscheidung über Beschwerden für zuständig erklärt worden ist, erlässt an ihrer Stelle der zuständige Senator den Widerspruchsbescheid.

(2) Soweit in anderen bremischen Gesetzen oder Verordnungen noch die Bezeichnung Verwaltungsgerichtshof erscheint, gilt sie künftig für das Oberverwaltungsgericht.