Arrestverfahren

 Normen 

§§ 916 ff. ZPO

 Information 

Summarisches Eilverfahren im Zivilprozess, das der Sicherung eines Anspruchs dient.

Voraussetzungen:

  1. 1)

    Arrestanspruch: Der Gläubiger hat eine Forderung i.S.d. § 916 ZPO (z.B. Zahlungsanspruch), aber keinen Titel.

  2. 2)

    Arrestgrund: Es ist zu befürchten, dass sich der Schuldner dem Vollstreckungszugriff entzieht.

Arrestanspruch und -grund sind gemäß § 920 Abs. 2 ZPOglaubhaft zu machen.

Der dingliche Arrest des § 917 ZPO erstreckt sich auf das Vermögen des Schuldners, der persönliche Arrest des § 918 ZPO betrifft die Person des Schuldners.

 Siehe auch 

BGH 16.01.2003 - I ZB 34/02 (Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren auf Erlass eines Arrests)

BGH 27.02.2003 - I ZB 22/02 (Keine Rechtsbeschwerde gegen den Erlass eines Arrests)

Enders/Börstinghaus: Rechtshandbuch Einstweiliger Rechtsschutz; 2. Auflage 2010

Podolsky/Brenner: Vermögensabschöpfung im Strafverfahren. Ein Leitfaden für die Praxis; 1. Auflage 2003

Brödermann: Sicherung anwaltlicher Honorarforderungen durch Arrest; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2003, 603

Bruschke: Dinglicher Arrest im Steuerrecht; Deutsches Steuerrecht - DStR 2003, 54