Arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer
1. Meldung der Arbeitsunfähigkeit
Mit dem Beginn einer Erkrankung, durch die die Arbeitsausübung unmöglich oder wesentlich erschwert wird, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeberunverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Dies gilt auch, wenn sich der Arbeitnehmer im Urlaub befindet.
Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern.
Der Grund der Arbeitsunfähigkeit (die Art der Erkrankung) braucht nicht mitgeteilt zu werden. Ausnahmen bestehen, wenn durch die Erkrankung eine Ansteckungsgefahr für die Kollegen besteht, dem Arbeitgeber auf Grund der Krankheit Schadensersatzansprüche gegen die schädigende Person zustehen (die Arbeitsunfähigkeit wurde durch die schädigende Handlung eines Dritten schuldhaft verursacht, Hauptanwendungsfall ist ein Unfall im Straßenverkehr) oder es sich um eine so genannte Fortsetzungserkrankung handelt.
Die Krankmeldung kann telefonisch oder schriftlich (Fax, auf Grund der Unverzüglichkeit nicht auf dem Postwege), durch den Arbeitnehmer selbst oder durch eine von ihm beauftragte Person erfolgen. Sie muss einer zur Personalführung kompetenten Person mitgeteilt werden, also nicht einem Kollegen.
2. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Arbeitstage hat der Arbeitnehmer am folgenden Tag (d.h. dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit, nicht wie oftmals behauptet am dritten Tag!) eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (so genannter "gelber Schein") vorzulegen, aus der die weitere voraussichtliche Dauer hervorgeht und in der die Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die zuständige Krankenkasse vermerkt ist. Auch die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung braucht nicht die Art der Erkrankung anzugeben!
Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu einem früheren Zeitpunkt zu verlangen, teilweise ist dies auch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt.
Unterlässt der Arbeitnehmer die Krankmeldung oder die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, dann berechtigt dies den Arbeitgeber, eine Abmahnung auszusprechen, die im Wiederholungsfall eine ordentliche Kündigung, evtl. sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, sofern der Arbeitnehmer die Nichtvorlage zu vertreten hat.
3. Erkrankung im Urlaub
Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Der Arbeitnehmer darf den Urlaub aber nicht eigenmächtig um die Krankheitstage verlängern.
Die Besonderheiten bei einer Erkrankung im Ausland sind in dem Stichwort "Im Ausland arbeitsunfähig erkrankter AN" dargestellt.
4. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit
Bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber, wie oben bereits ausgeführt, auch schon vor dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. Kommt der Arbeitnehmer dieser Aufforderung nicht nach oder legt er auch am vierten Tag seiner Erkrankung keine ärztliche Bescheinigung vor, so kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, es sei denn, dem Arbeitnehmer kann die Verletzung der Nachweispflicht nicht vorgeworfen werden. Der Arbeitnehmer kann versuchen, seine Arbeitsunfähigkeit mit Hilfe anderer Beweismittel (Zeugen) zu belegen.
Bleiben dem Arbeitgeber trotz der vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung berechtigte Zweifel an einer Erkrankung des Arbeitnehmers, so kann er nicht verlangen, dass sich der Arbeitnehmer einer Untersuchung bei einem von ihm gewünschten Arzt unterzieht. Er kann aber gemäß § 275 SGB V den Wahrheitsgehalt der Bescheinigung durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen überprüfen lassen.
Gemäß § 275 Abs. 1a SGB V sind Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit insbesondere in den Fällen anzunehmen, in denen
Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt
oder
die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
Die Krankenkasse kann jedoch von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden Unterlagen ergeben.
Darüber hinaus sind nach den Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Zweifel an dem Bestehen von Arbeitsunfähigkeit u.a. dann angebracht, wenn
ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Hinblick auf das bescheinigte Krankheitsbild vorliegt,
die Arbeitsunfähigkeitsmeldung nach innerbetrieblichen Differenzen oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt oder
der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit angekündigt hat.
Das Ergebnis und die erforderlichen Angaben über die Befunde werden gemäß § 277 SGB V dem behandelnden Arzt und der Krankenkasse mitgeteilt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden nicht von dem Medizinischen Dienst über das Ergebnis des Gutachtens informiert.
Solange noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht und das Gutachten mit der Bescheinigung des Hausarztes im Ergebnis nicht übereinstimmt, teilt die Krankenkasse sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer das Ergebnis der Begutachtung mit. Inhalt dieser Mitteilung ist nicht eine evtl. Änderung der Diagnose, sondern lediglich die abweichende Auffassung zur Frage der Arbeitsunfähigkeit oder der Dauer.
Wird eine die Arbeitsunfähigkeit begründende Erkrankung durch den Medizinischen Dienst abgelehnt, durch den behandelnden Arzt jedoch bejaht, so hat der Arbeitnehmer nach dem Urteil BSG 08.11.2005 - B1 KR 18/04 ohne den weiteren Beweis der Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf die Zahlung des Krankengeldes (sowie der Entgeltfortzahlung).
Der Arbeitgeber ist von der Krankenkasse auch dann zu benachrichtigen, wenn der Arbeitnehmer der Vorladung zur Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nicht nachgekommen ist.
Der behandelnde Arzt kann darüber hinaus ein Zweitgutachten bei der Krankenkasse beantragen, wenn er mit dem Gutachten des Medizinischen Dienstes nicht einverstanden ist.
5. Verhaltenpflichten während der Arbeitsunfähigkeit
Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er bald wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte.
Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer verletzt insofern seine Pflichten, wenn er Freizeitaktivitäten nachgeht, die mit der Arbeitsunfähigkeit nur schwer in Einklang zu bringen sind (BAG 02.03.2006 - 2 AZR 53/05). Diese können ggf. auch nicht durch die Unbedenklichkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes gerechtfertigt werden. In Einzelfällen kann durch die Pflichtverletzung auch die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein.
6. Wiedereingliederung in den Betrieb
Der Arbeitgeber soll gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX bei Arbeitnehmern, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt sind, die Wiedereingliederung des Beschäftigten gemeinsam u.a. mit dem Betriebsrat sowie dem Beschäftigten planen. Dies wird als betriebliches Eingliederungsmanagement bezeichnet.
Es besteht grundsätzlich keine Pflicht des Arbeitgebers, das betriebliche Eingliederungsmanagement durchzuführen. Jedoch kann dies im Rahmen einer personenbedingte Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen Folgen für die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Prüfung der betrieblichen Auswirkungen von erheblichen Fehlzeiten haben. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht pauschal darauf berufen, ihm seien keine alternativen, der Erkrankung angemessenen Einsatzmöglichkeiten bekannt (BAG 12.07.2007 - 2 AZR 716/06).
EntgeltfortzahlungFortsetzungserkrankungIm Ausland arbeitsunfähig erkrankter ANRuhen des ArbeitsverhältnissesWiederholungserkrankung
BAG 26.06.2002 - 5 AZR 153/01 (Entgeltfortzahlung ohne Überstundenzuschlag)
Treber: Entgeltfortzahlungsgesetz, Kommentar; 1. Auflage 2004
Boecken: Entgeltfortzahlung bei nebentätigkeitsbedingten Arbeitsunfall bzw. Unfall; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2001, 233
Gaumann: Anordnung der vorzeitigen Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand?; Fachanwalt Arbeitsrecht - FAr 2001, 72
Graf von Keyserlink: Fristlose Kündigung wegen nächtlichen Aufsuchens einer Diskothek während der Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsrecht im Betrieb - AiB 1990, 40
Hanau/Kramer: Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit; Der Betrieb - DB 1995, 94
Hartwig: Fristlose Kündigung - Ausübung einer Nebentätigkeit während einer Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsrecht im Betrieb - AiB 1993, 471
Kramer: Die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Betriebs-Berater - BB 1996, 1662
Nielebock: Kurzarbeit und Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsrecht im Betrieb - AiB 1994, 517
Schäfer: Urlaubsabgeltung bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 1993, 204
Schmitt: Arbeitsunfähigkeit - Vom Wert vertrauensärztlicher Untersuchungen; Arbeit und Arbeitsrecht - AuA 1999, 210
Stückmann: Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Arbeit und Arbeitsrecht - AuA 1995, 44
Wolf: Krankheit und Arbeitsunfähigkeit: Einordnung von Epilepsie; Der Betrieb - DB 1998, 520
Zitierungen dieses Dokuments
- Arbeitsentgelt ohne Arbeit
- Arbeitslosengeld
- Arbeitsunfall - Berufskrankheit
- Betriebliches Eingliederungsmanagement
- Entgeltfortzahlung
- Erkrankung eines Kindes eines Arbeitnehmers
- Fortsetzungserkrankung
- Im Ausland arbeitsunfähig erkrankter AN
- Krankengeld
- Langzeiterkrankung eines Arbeitnehmers
- Medizinischer Dienst
- Personenbedingte Kündigung
- Ruhen des Arbeitsverhältnisses
- Sabbatical
- Tantieme
- Überstunden
- Urlaub
- Urlaub - Abgeltung
- Verhaltensbedingte Kündigung
- Verhaltensbedingte Kündigung - Einzelfälle
