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Arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer

 Normen 

§§ 5 - 7 EFZG

 Information 

1. Meldung der Arbeitsunfähigkeit

Mit dem Beginn einer Erkrankung, durch die die Arbeitsausübung unmöglich oder wesentlich erschwert wird, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Dies gilt auch, wenn sich der Arbeitnehmer im Urlaub befindet.

Der Grund der Arbeitsunfähigkeit (die Art der Erkrankung) braucht nicht mitgeteilt zu werden. Ausnahmen bestehen, wenn

  • wenn durch die Erkrankung eine Ansteckungsgefahr für die Kollegen besteht,

    Sofern bei dem Arbeitnehmer der Verdacht auf eine Covid-19-Infektion besteht und er in den letzten 14 Tagen Kontakt zu anderen Arbeitnehmern, Kunden etc. des Arbeitgebers hatte, besteht eine Informtionspflicht.

    oder

  • dem Arbeitgeber aufgrund der Krankheit Schadensersatzansprüche gegen die schädigende Person zustehen (die Arbeitsunfähigkeit wurde durch die schädigende Handlung eines Dritten schuldhaft verursacht:

    Hauptanwendungsfall ist ein Unfall im Straßenverkehr - hier hat der Arbeitgeber für seine Entgeltfortzahlungspflicht einen Regressanspruch gegen den Verursacher der Arbeitsunfähigkeit - oder wenn es sich um eine sogenannte Fortsetzungserkrankung handelt.

Die Krankmeldung kann telefonisch oder schriftlich (z.B. Fax - aufgrund der Unverzüglichkeit nicht auf dem Postwege), durch den Arbeitnehmer selbst oder durch eine von ihm beauftragte Person erfolgen. Sie muss einer zur Personalführung kompetenten Person mitgeteilt werden, also nicht einem Kollegen. Auch eine Krankmeldung per WhattsApp ist grundätzlich möglich, sofern dies der übliche Kommunikationsweg ist.

2. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

2.1 Allgemein

  1. a)

    Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Arbeitstage hat gemäß der gesetzlichen Vorgabe in § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG der Arbeitnehmer am folgenden Tag (d.h. dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit) eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (sogenannter "gelber Schein") vorzulegen, aus der die weitere voraussichtliche Dauer hervorgeht und in der die Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die zuständige Krankenkasse vermerkt ist. Auch die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung braucht nicht die Art der Erkrankung anzugeben!

    Von dieser Vorgaben kann gemäß § 12 EFZG in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

  2. b)

    Aber: Der Arbeitgeber ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG berechtigt, eine Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dabei bestehen folgende Grundsätze:

    • Das Recht erstreckt sich sowohl auf eine konkrete Krankheit als auch auf alle zukünftigen Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit.

    • Der Arbeitgeber muss seinen Anspruch nicht begründen.

    • Die Anordnung muss jedoch als Ausübung des Direktionsrechts dem billigen Ermessen genügen.

    • Sofern der Arbeitgeber nur bei einzelnen Arbeitnehmern eine frühere Bescheinigung fordert, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.

    • Es ist zulässig, im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit beigebracht werden muss (BAG 01.10.1997 - 5 AZR 726/96).

    • Die Anweisung des Arbeitgebers, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unabhängig von deren Dauer generell durch eine vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorzulegende Bescheinigung nachzuweisen, betrifft eine Frage der betrieblichen Ordnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Das danach bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nicht durch das Entgeltfortzahlungsgesetz ausgeschlossen (BAG 25.01.2000 - 1 ABR 3/99).

2.2 Beurteilungs-Richtlinien der Krankenkasse

Zur Sicherstellung eines bundesweit einheitlichen Verfahrens haben die Krankenkassen die "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien)" erlassen.

Danach liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor (§ 2), wenn Versicherte aufgrund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn aufgrund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.

2.3 Nachträgliche AU-Bescheinigung

Gemäß § 5 Abs. 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (s.o.) soll die Arbeitsunfähigkeit für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.

Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für einen zurückliegenden Zeitraum durch den behandelnden Arzt widerspricht allerdings nicht den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien, wenn sich der Arbeitnehmer durchgehend bei dem das spätere Attest ausstellenden Arzt in Behandlung befand und dieser regelmäßig zur Vorlage bei der Krankenkasse Krankengeldauszahlscheine ausgestellt hat (LAG Rheinland-Pfalz 13.01.2015 - 8 Sa 373/14).

3. Zweifel des Arbeitgebers an der Arbeitsunfähigkeit

3.1 Allgemein

Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, so ist er berechtigt, die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu einem früheren Zeitpunkt zu verlangen bzw. dies auch zu verlangen, wenn der Arbeitnehmer nicht länger als drei Tage erkrankt ist.

Bei der Anordnung muss der Arbeitgeber jedoch die Grundsätze des billigen Ermessens sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes beachten.

3.2 Arbeitsunfähigkeit

Das BAG hat nunmehr zu dem Beweiswert einer AU-Bescheinigung Stellung genommen, wenn die Arbeitsunfähigkeit mit dem Ausspruch der Kündigung beginnt (BAG 08.09.2021 - 5 AZR 149/21):

"Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst."

3.3 Untersuchung durch den Medizinischen Dienst

Bleiben dem Arbeitgeber trotz der vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung berechtigte Zweifel an einer Erkrankung des Arbeitnehmers, so kann er nicht verlangen, dass sich der Arbeitnehmer einer Untersuchung bei einem von ihm gewünschten Arzt unterzieht. Er kann aber gemäß § 275 SGB V den Wahrheitsgehalt der Bescheinigung durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen überprüfen lassen.

Gemäß § 275 Abs. 1a SGB V sind Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit insbesondere in den Fällen anzunehmen, in denen

  • Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt

    oder

  • die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.

Die Krankenkasse kann jedoch von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden Unterlagen ergeben.

Darüber hinaus sind nach den Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Zweifel an dem Bestehen von Arbeitsunfähigkeit u.a. dann angebracht, wenn

  • ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Hinblick auf das bescheinigte Krankheitsbild vorliegt,

  • die Arbeitsunfähigkeitsmeldung nach innerbetrieblichen Differenzen oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt oder

  • der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit angekündigt hat.

Das Ergebnis und die erforderlichen Angaben über die Befunde werden gemäß § 277 SGB V dem behandelnden Arzt und der Krankenkasse mitgeteilt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden nicht von dem Medizinischen Dienst über das Ergebnis des Gutachtens informiert.

Solange noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht und das Gutachten mit der Bescheinigung des Hausarztes im Ergebnis nicht übereinstimmt, teilt die Krankenkasse sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer das Ergebnis der Begutachtung mit. Inhalt dieser Mitteilung ist nicht eine evtl. Änderung der Diagnose, sondern lediglich die abweichende Auffassung zur Frage der Arbeitsunfähigkeit oder der Dauer.

Wird eine die Arbeitsunfähigkeit begründende Erkrankung durch den Medizinischen Dienst abgelehnt, durch den behandelnden Arzt jedoch bejaht, so hat der Arbeitnehmer nach dem Urteil BSG 08.11.2005 - B1 KR 18/04 ohne den weiteren Beweis der Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf die Zahlung des Krankengeldes (sowie der Entgeltfortzahlung).

Der Arbeitgeber ist von der Krankenkasse auch dann zu benachrichtigen, wenn der Arbeitnehmer der Vorladung zur Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nicht nachgekommen ist.

Der behandelnde Arzt kann darüber hinaus ein Zweitgutachten bei der Krankenkasse beantragen, wenn er mit dem Gutachten des Medizinischen Dienstes nicht einverstanden ist.

4. Folgen einer Verletzung der Mitteilungs- und Informationspflichten

Kommt der Arbeitnehmer seiner Mitteilungs- und/oder Nachweispflicht nicht nach, so kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, es sei denn, dem Arbeitnehmer kann die Verletzung der Nachweispflicht nicht vorgeworfen werden. Der Arbeitnehmer kann versuchen, seine Arbeitsunfähigkeit mithilfe anderer Beweismittel (Zeugen) zu belegen.

Unterlässt der Arbeitnehmer die Krankmeldung oder die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, dann berechtigt dies den Arbeitgeber, eine Abmahnung auszusprechen, die im Wiederholungsfall eine ordentliche Kündigung, evtl. sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, sofern der Arbeitnehmer die Nichtvorlage zu vertreten hat.

5. Verhaltenpflichten während der Arbeitsunfähigkeit

Verrichtet der Arbeitnehmer während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit Nebentätigkeiten, so kann ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund gegeben sein, wenn die Nebentätigkeit dem Wettbewerbsinteresse des Arbeitgebers zuwiderläuft, der Arbeitnehmer statt der Nebentätigkeit auch seine Leistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis hätte erfüllen können oder die Nebentätigkeit den Heilungsprozess verzögert (LAG Schleswig-Holstein 19.12.2006 - 5 Sa 288/06).

Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er bald wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Verhält sich der Arbeitnehmer anders, ist grundsätzlich zunächst eine Abmahnung erforderlich (LAG Köln 16.10.2013 - 11 Sa 915/12).

Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer verletzt insofern seine Pflichten, wenn er Freizeitaktivitäten nachgeht, die mit der Arbeitsunfähigkeit bzw. seiner Pflicht, die Genesung voranzutreiben, nur schwer in Einklang zu bringen sind (BAG 02.03.2006 - 2 AZR 53/05). Diese können ggf. auch nicht durch die Unbedenklichkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes gerechtfertigt werden. In Einzelfällen kann durch die Pflichtverletzung auch die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein.

6. Wiedereingliederung in den Betrieb

Der Arbeitgeber soll gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX bei Arbeitnehmern, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt sind, die Wiedereingliederung des Beschäftigten gemeinsam u.a. mit dem Betriebsrat sowie dem Beschäftigten planen. Dies wird als betriebliches Eingliederungsmanagement bezeichnet.

Es besteht grundsätzlich keine Pflicht des Arbeitgebers, das betriebliche Eingliederungsmanagement durchzuführen. Jedoch kann dies im Rahmen einer personenbedingte Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen Folgen für die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Prüfung der betrieblichen Auswirkungen von erheblichen Fehlzeiten haben. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht pauschal darauf berufen, ihm seien keine alternativen, der Erkrankung angemessenen Einsatzmöglichkeiten bekannt (BAG 12.07.2007 - 2 AZR 716/06).

7. Pflicht zur Teilnahme an einem Personalgespräch

Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, während bestehender Arbeitsunfähigkeit an einem Personalgespräch zur Klärung seiner weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen. Aber: Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist es dem Arbeitgeber allerdings nicht schlechthin untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Es besteht insofern kein Kontaktverbot. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeigt. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu auf Anweisung des Arbeitgeber im Betrieb zu erscheinen, es sei denn, dies ist ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist dazu gesundheitlich in der Lage (BAG 02.11.2016 - 10 AZR 596/15).

8. Erkrankung/Quarantäne im Urlaub

Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Der Arbeitnehmer darf den Urlaub aber nicht eigenmächtig um die Krankheitstage verlängern.

Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs an Covid-19 erkrankt und aufgrund einer behördlichen Anweisung in Quarantäe bleiben muss. Das Arbeitsgericht hat die Quarantänezeit nicht einer Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt. Jedoch hatte der Arbeitnehmer keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. In diesem Fall wäre es zu einer anderen Entscheidung gekommen (ArbG Bonn 07.07.2021 - 2 Ca 504/21).

Die Besonderheiten bei einer Erkrankung im Ausland sind in dem Stichwort "Im Ausland arbeitsunfähig erkrankter AN" dargestellt.

 Siehe auch 

Entgeltfortzahlung

Fortsetzungserkrankung

Im Ausland arbeitsunfähig erkrankter AN

Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Wiederholungserkrankung

BAG 26.06.2002 - 5 AZR 153/01 (Entgeltfortzahlung ohne Überstundenzuschlag)

Boecken: Entgeltfortzahlung bei nebentätigkeitsbedingten Arbeitsunfall bzw. Unfall; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2001, 233

Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß: Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht; 15. Auflage 2020

Gaumann: Anordnung der vorzeitigen Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand?; Fachanwalt Arbeitsrecht - FAr 2001, 72

Graf von Keyserlink: Fristlose Kündigung wegen nächtlichen Aufsuchens einer Diskothek während der Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsrecht im Betrieb - AiB 1990, 40

Heider: Wirksame Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verringerung von Fehlzeiten; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 1051

Schmitt: Arbeitsunfähigkeit - Vom Wert vertrauensärztlicher Untersuchungen; Arbeit und Arbeitsrecht - AuA 1999, 210

Wolf: Krankheit und Arbeitsunfähigkeit: Einordnung von Epilepsie; Der Betrieb - DB 1998, 520