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Arbeitnehmerüberlassung - illegale

 Normen 

AÜG

§ 28e SGB IV

§ 42d Abs. 6 EStG

 Information 

1. Allgemein

Die Arbeitnehmerüberlassung ist illegal, wenn die Voraussetzungen der Arbeitnehmerüberlassung nicht vorliegen:

  • Der Verleiher verfügt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG nicht über die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bzw. sie wurde ihn später wieder entzogen und es liegt nicht eine Ausnahmen vor (erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung). In diesem Fall wird grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer fingiert.

  • In den Arbeitsverträgen zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ist die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a AÜG). In diesem Fall wird grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer fingiert.

  • Die zulässige Überlassungshöchstdauer ist überschritten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1b AÜG). In diesem Fall wird grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer fingiert.

  • Es liegt eine Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Baugewerbes gemäß § 1b AÜG vor.

  • Der Verleiher übernimmt nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 1 Abs. 2 AÜG).

Hat der Verleiher für die Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung nicht die erforderliche Erlaubnis, sind die Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG unwirksam.

2. Folgen der illegalen Arbeitnehmerüberlassung

2.1 Arbeitsverhältnis

Eine illegale Arbeitnehmerüberlassung hat für den Leiharbeitnehmer die im Folgenden aufgeführten arbeitsrechtlichen Folgen. Dabei sind gemäß § 10 AÜG folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer ist unwirksam

    1. a)

      und die Unwirksamkeit bestand bereits bei Vertragsschluss zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer:

      Es gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen.

    2. b)

      und die Unwirksamkeit tritt erst nach der Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein:

      Das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gilt mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen.

      Hinweis:

      Ist die Erlaubnis nur befristet erteilt und wird die Erlaubnis nicht verlängert, so hat der Verleiher gemäß § 2 Abs. 4 AÜG bis zu zwölf Monate Zeit, die bestehenden Verträge abzuwickeln.

    Arbeitszeit und Arbeitsentgelt bestimmen sich nach den ursprünglich mit dem Verleiher vereinbarten Regelungen. Im Übrigen gelten die für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen.

  • Der Entleiher übernimmt sämtliche Arbeitgeberpflichten.

  • Das fingierte Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher ist befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt.

    Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Befristung aus dem Überlassungsvertrag ergibt. Die Anforderungen an den die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grund sind geringer als dies bei einem befristeten Arbeitsvertrag der Fall ist (Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund).

  • Ist das fingierte Arbeitsverhältnis nicht befristet, so besteht zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das nach den allgemeinen Voraussetzungen gekündigt werden kann.

    Zu beachten ist aber, dass die sechsmonatige Wartezeit bis zum Eingreifen des Kündigungsschutzes nicht mit dem Beginn der Arbeitstätigkeit, sondern erst mit dem Beginn des fingierten Arbeitsverhältnisses anfängt.

Die Rechtsfolge des fingierten Arbeitsvertrages tritt gemäß § 9 Abs. 1 AÜG nicht ein, wenn de Leiharbeitnehmer innerhalb der in den Vorschriften (s.o.) genannten Frist erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhalten will.

2.2 Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer

Bezüglich der Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Wird nach den obigen Grundsätzen ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer fingiert, so ist der Entleiher auch zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Lohnsteuer verpflichtet.

  • Davon besteht folgende Ausnahme (§ 10 Abs. 3 AÜG): Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag unwirksam ist, so ist er auch zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, der Lohnsteuer sowie sonstiger an Dritte zu zahlender Teile der Arbeitsvergütung (z.B. Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung) verpflichtet.

    Zur Sicherheit hat der Gesetzgeber jedoch festgelegt, dass der Verleiher und der Entleiher im Zweifel als Gesamtschuldner haften, d.h. auch der Entleiher zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge etc. verpflichtet ist, wenn der Verleiher zwar die Arbeitsvergütung, aber nicht die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer zahlt.

2.3 Schadensersatz

Des Weiteren hat der Arbeitnehmer gemäß § 10 Abs. 2 AÜG einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verleiher, es sei denn die Unwirksamkeit des Vertrages war dem Leiharbeitnehmer bekannt.

2.4 Sanktionen

Die in § 16 AÜG geregelten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,00 EUR geahndet werden.

 Siehe auch 

Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung - Erlaubnis

Arbeitnehmerüberlassung - Leiharbeitsverhältnis

Arbeitnehmerüberlassung - Rahmenarbeitsverhältnis

Böhm/Hennig/Popp: Zeitarbeit und Arbeiten 4.0. Leitfaden für die Praxis; 4. Auflage 2017

Bross: Handbuch Arbeitsstrafrecht; 1. Auflage 2017

Düwell/Dahl: Aktuelle Gesetzes- und Tariflage in der Arbeitnehmerüberlassung; Der Betrieb - DB 2009, 1070

Krieger/Ampatziadis: Die Reform der Arbeitnehmerüberlassung - Auf was müssen Unternehmer achten?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 593

Sasse: Brennpunkte bei der Arbeitnehmerüberlassung. Sinnwidrige Arbeitnehmerüberlassung aus Unternehmersicht; Der Betrieb - DB 2010, 23

Sandmann/Marschall/Schneider: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz; Loseblattwerk

Urban-Crell/Germakowski/Bissels/Hurst: AÜG. Kommentar; 3. Auflage 2017