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Arbeitnehmerüberlassung - Erlaubnis

 Normen 

AÜG

§ 28e Abs. 2 SGB IV

§ 42d Abs. 6 EStG

RL 2008/104 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie)

 Information 

1. Einführung

Die Durchführung einer Arbeitnehmerüberlassung erfordert gemäß § 1 AÜG das Vorliegen einer Erlaubnis - es sei denn es liegen die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht vor.

Das Recht der Arbeitnehmerüberlassung wurde zum 01.04.2017 reformiert.

2. Erteilung der Erlaubnis

2.1 Formanforderungen

Formale Voraussetzung der Erlaubniserteilung ist gemäß § 2 AÜG die Stellung eines schriftlichen Antrags bei der Agentur für Arbeit. Dabei ist der von der Behörde herausgegebene Vordruck zu verwenden. Die Erlaubnis wird generell erteilt und muss nicht für jede Arbeitnehmerüberlassung gesondert beantragt werden.

2.2 Voraussetzungen

Die Erlaubnis bzw. ihre Verlängerung ist zu erteilen, wenn nicht ein in § 3 AÜG aufgeführter Versagungsgrund vorliegt:

  1. a)

    Mangelnde Zuverlässigkeit (Unzuverlässigkeit) des Antragstellers gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG. In der Norm sind dabei Beispiele aufgeführt, bei denen die Zuverlässigkeit nicht vorliegt. Kriterium ist, ob von dem Antragsteller in der Zukunft erwartet werden kann, dass er die steuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten wird. Bei der Antragstellung von juristischen Personen wird auf ihre gesetzlichen Vertreter abgestellt, wobei es zur Antragsablehnung ausreicht, wenn ein gesetzlicher Vertreter die erforderliche Zuverlässigkeit nicht aufbringen kann.

  2. b)

    Der Arbeitgeber ist nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.

  3. c)

    Der Verleiher gewährt dem Leiharbeitnehmer die ihm nach § 8 AÜG zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht.

    Hinweis:

    Zu detaillierten Informationen siehe insofern den Beitrag "Arbeitnehmerüberlassung - Rahmenarbeitsverhältnis".

Sofern kein Versagungsgrund vorliegt, besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung. Die Erlaubniserteilung erfordert keine weiteren Voraussetzungen.

2.3 Nebenbestimmungen

Im Rahmen der Erlaubniserteilung ist zu beachten, dass die Erlaubnis gemäß § 2 AÜG mit folgenden Nebenbestimmungen versehen werden kann:

  • Auflagen

  • Bedingungen

  • Widerrufsvorbehalt

2.4 Befristung

Die Erlaubnis wird gemäß § 2 Abs. 4 und 5 AÜG während der ersten drei Jahre nur befristet für jeweils ein Jahr erteilt:

  1. a)

    Spätestens drei Monate vor Ablauf des ersten Jahres muss der Verleiher einen neuen Antrag auf Verlängerung seiner Erlaubnis für ein weiteres Jahr stellen.

  2. b)

    Mit dem Ablauf des zweiten Jahres verlängert sich die Erlaubnis automatisch, wenn nicht die Behörde vor dem Ablauf des Jahres die Verlängerung ablehnt.

  3. c)

    Nach drei Jahren kann der Verleiher einen Antrag auf eine unbefristete Erlaubnis stellen.

Auch wenn der Verleiher nur eine befristete Erlaubnis hat, so kann er doch über die Befristung hinausgehende Verleihverträge schließen. Wird seine Erlaubnis nicht verlängert, so kann er gemäß § 2 Abs. 4 S. 4 AÜG für einen Zeitraum von zwölf Monaten bestehende Verträge abwickeln. Für die Praxis bedeutet dies, dass der Verleiher immer Verleihverträge abschließen kann, die bis zu zwölf Monate über seine befristete Erlaubnis hinausgehen.

Vereinbart er darüber hinausgehende Verleihverträge, so fehlt es an seiner Erlaubnis. Folge ist, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer fingiert wird und der Entleiher insofern einen Schadensersatzanspruch gegen den Verleiher hat.

 Siehe auch 

Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung - illegale

Arbeitnehmerüberlassung - Leiharbeitsverhältnis

Arbeitnehmerüberlassung - Rahmenarbeitsverhältnis

Arbeitsvermittlung

Böhm/Hennig/Popp: Zeitarbeit und Arbeiten 4.0; Leitfaden für die Praxis; 4. Auflage 2017

Krieger/Ampatziadis: Die Reform der Arbeitnehmerüberlassung - Auf was müssen Unternehmer achten?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 593

Sandmann/Marschall/Schneider: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz; Loseblattwerk

Urban-Crell/Germakowski/Bissels/Hurst: AÜG. Kommentar; 3. Auflage 2017