Antidiskriminierungsstelle
Die Antidiskriminierungsstelle ist im Zuge der Umsetzung der Anti-Diskriminierungs-Richtlinie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet worden. Rechtsgrundlagen sind die §§ 25 - 28 AGG.
Die Leitung der Antidiskriminierungsstelle wird jeweils auf Vorschlag der Bundesregierung durch das Bundesfamilienministerium ernannt. Sie ist in der Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Amtszeit erstreckt sich auf die jeweilige Legislaturperiode. Die Inanspruchnahme der Antidiskriminierungsstelle kann formlos geschehen, eine Frist ist nicht vorgesehen.
Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle sind:
Unterstützung von benachteiligten Personen im Sinne von § 1 AGG bei der Durchsetzung ihrer Rechte, insbesondere durch
Information über die bestehenden Ansprüche und möglichen Vorgehensweisen (Rechtsberatung)
Vermittlung von Beratung durch andere Stellen (z.B. Antidiskriminierungsverbände, kommunale Gleichstellungsbeauftragte)
Anstreben einer gütlichen Beilegung zwischen den Beteiligten
Öffentlichkeitsarbeit
Einleitung von Maßnahmen zur Verhinderung der in § 1 AGG genannten Benachteiligungen
Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen über die in § 1 AGG aufgeführten Benachteiligungen
Im Rahmen der Erwirkung einer gütlichen Beilegung zwischen den Beteiligten, kann die Antidiskriminierungsstelle gemäß § 28 Abs. 1 AGG die die Benachteiligung verursachende Person bzw. andere Beteiligte um eine Stellungnahme ersuchen.
Neben der staatlichen Antidiskriminierungsstelle besteht der private Antidiskriminierungsverband Deutschland (http://www.antidiskriminierung.org).
Allgemeine Gleichbehandlung - Arbeitsrecht
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