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Anlage 1 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) 
Landesrecht Brandenburg

Anhangteil

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 BbgArchG – Leitlinien zu Ausbildungsinhalten

(zu § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)

A. Studienanforderungen für die Fachrichtung Architektur:

  1. I.

    Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen.

  2. II.

    Bei einem Studiengang zu I, der kein Diplomstudiengang ist, müssen mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern erworben werden, die folgende Anforderungen erfüllen:

    Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 3 Absatz 1) sowie entsprechend Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a - k der Richtlinie 2005/36/EG auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Architektinnen und Architekten ausgerichtet sein.

    1. 1.

      Zu den beruflichen Fähigkeiten gehören insbesondere folgende Methoden und Techniken:

      1. a)

        Entwerfen und Gebäudelehre,

      2. b)

        Darstellung und Gestaltung,

      3. c)

        Städtebau, Orts- und Regionalplanung,

      4. d)

        allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte,

      5. e)

        Baukonstruktion,

      6. f)

        Tragwerksplanung,

      7. g)

        Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik,

      8. h)

        Baubetrieb und Planungsmanagement,

      9. i)

        Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.

    2. 2.

      Zu den beruflichen Tätigkeiten gehören insbesondere folgende Tätigkeitsfelder:

      1. a)

        Beratung,

      2. b)

        Objektplanung,

      3. c)

        Planungsdurchführung,

      4. d)

        Objektunterhaltung,

      5. e)

        Projektentwicklung und -steuerung,

      6. f)

        Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.

B. Studienanforderungen für die Fachrichtung Innenarchitektur

  1. I.

    Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen.

  2. II.

    Bei einem Studiengang zu I, der kein Diplomstudiengang ist, müssen mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern erworben werden, die folgende Anforderungen erfüllen:

    Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 3 Absatz 2) sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten ausgerichtet sein.

    1. 1.

      Zu den beruflichen Fähigkeiten gehören insbesondere folgende Methoden und Techniken:

      1. a)

        Entwerfen,

      2. b)

        Darstellung und Gestaltung,

      3. c)

        allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte,

      4. d)

        Bau- und Ausbaukonstruktion,

      5. e)

        Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik,

      6. f)

        Baubetrieb und Planungsmanagement,

      7. g)

        Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.

    2. 2.

      Zu den beruflichen Tätigkeiten gehören insbesondere folgende Tätigkeitsfelder:

      1. a)

        Beratung,

      2. b)

        Objektplanung,

      3. c)

        Planungsdurchführung,

      4. d)

        Objektunterhaltung,

      5. e)

        Projektentwicklung und -steuerung,

      6. f)

        Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.

C. Studienanforderungen für die Fachrichtung Landschaftsarchitektur

  1. I.

    Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen.

  2. II.

    Bei einem Studiengang zu I, der kein Diplomstudiengang ist, müssen mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern erworben werden, die folgende Anforderungen erfüllen:

    Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 3 Absatz 3) sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten ausgerichtet sein.

    1. 1.

      Zu den beruflichen Fähigkeiten gehören insbesondere folgende Methoden und Techniken:

      1. a)

        Planung und Entwerfen,

      2. b)

        Darstellung und Gestaltung,

      3. c)

        Landschafts- und Regionalplanung, Städtebau,

      4. d)

        allgemeinwissenschaftliche Grundlagen der Gartenbaukunst, Gartendenkmalpflege, Soziologie und Architekturtheorie,

      5. e)

        Ingenieurwissenschaften und Technik,

      6. f)

        Landschaftsbau, Baukonstruktion im Freiraum,

      7. g)

        Naturwissenschaften,

      8. h)

        Baubetrieb und Planungsmanagement,

      9. i)

        Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.

    2. 2.

      Zu den beruflichen Tätigkeiten gehören insbesondere folgende Tätigkeitsfelder:

      1. a)

        Beratung,

      2. b)

        formelle und informelle Planung,

      3. c)

        Machbarkeitsstudien,

      4. d)

        Freiraumplanungen einschließlich der Überwachung der Ausführung und Pflege,

      5. e)

        Landschaftsplanung, Naturschutz, Kompensation,

      6. f)

        Gartendenkmalpflege,

      7. g)

        Projektsteuerung,

      8. h)

        Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.

D. Studienanforderungen für die Fachrichtung Stadtplanung

  1. I.

    Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen.

  2. II.

    Bei einem Studiengang zu I, der kein Diplomstudiengang ist, müssen mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern erworben werden, die folgende Anforderungen erfüllen:

    Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 3 Absatz 4) sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Stadtplanerinnen und Stadtplaner ausgerichtet sein.

    1. 1.

      Zu den beruflichen Fähigkeiten gehören insbesondere folgende Methoden und Techniken:

      1. a)

        stadtplanerische Projektarbeit und städtebauliches Entwerfen,

      2. b)

        Städtebau, Stadtgestaltung, Gebäudelehre und Siedlungswesen,

      3. c)

        Theorie und Geschichte der kommunalen und regionalen Bau- und Stadtentwicklung,

      4. d)

        technische Grundlagen,

      5. e)

        ökologische Grundlagen,

      6. f)

        sozialwissenschaftliche und ökonomische Grundlagen,

      7. g)

        rechtliche Grundlagen, Instrumente und Verfahren,

      8. h)

        Methoden und Techniken der Darstellung,

      9. i)

        Prozessgestaltung und Management.

    2. 2.

      Zu den beruflichen Tätigkeiten gehören insbesondere folgende Tätigkeitsfelder:

      1. a)

        Beratung,

      2. b)

        formelle und informelle (kommunale) Planung, Erstellung städtebaulicher Pläne,

      3. c)

        Management,

      4. d)

        Stadtforschung,

      5. e)

        Projektsteuerung,

      6. f)

        Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2)