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Anlage 3 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Anhangteil

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 3 ThürWG – Bewirtschaftungspläne (1)

(zu § 32 Abs. 4 Satz 2)

Die Bewirtschaftungspläne für die Flussgebietseinheiten enthalten folgende Angaben:

  1. 1.

    Eine allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit. Dies schließt ein:

  2. 1.1

    bei oberirdischen Gewässern:

    • die Kartierung der Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper,

    • die Kartierung der Ökoregionen und Oberflächenwasserkörpertypen im Einzugsgebiet und

    • die Ermittlung von Bezugsbedingungen für die Oberflächenwasserkörpertypen,

  3. 1.2

    bei Grundwasser die Kartierung der Lage und Grenzen der Grundwasserkörper;

  4. 2.

    eine Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand von oberirdischen Gewässern und Grundwasser, einschließlich

    • der Einschätzung der Verschmutzung durch Punktquellen,

    • der Einschätzung der Verschmutzung durch diffuse Quellen, einschließlich einer zusammenfassenden Darstellung der Landnutzung,

    • der Einschätzung der Belastung für den mengenmäßigen Zustand des Gewässers, einschließlich Entnahmen und

    • der Analyse sonstiger anthropogener Einwirkungen auf den Zustand der Gewässer;

  5. 3.

    die Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete nach § 35 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 4;

  6. 4.

    eine Karte der Überwachungsnetze und die Darstellung der Ergebnisse der Überwachungsprogramme nach § 7 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik in Form einer Karte für den Zustand

    • der oberirdischen Gewässer (ökologisch und chemisch),

    • des Grundwassers (chemisch und mengenmäßig) und

    • der Schutzgebiete;

  7. 5.

    eine Liste der Umweltziele nach den §§ 25a und 25b WHG für oberirdische Gewässer, nach § 33a WHG für Grundwasser und für Schutzgebiete nach Anlage 4, insbesondere einschließlich der Ermittlung der Fälle, in denen die Fristen nach § 25c Abs. 2 und 3 WHG verlängert und Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach § 25d WHG festgelegt wurden, sowie Angaben zu den Gründen für die Fristverlängerungen und die Ausnahmen;

  8. 6.

    eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs nach Artikel 5 und Anhang III der Richtlinie 2000/60/EG;

  9. 7.

    eine Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms oder der Maßnahmenprogramme nach § 36 WHG einschließlich der Angaben dazu, wie die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a, 25b und 33a WHG durch diese Programme zu erreichen sind sowie

  10. 7.1

    eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften,

  11. 7.2

    einen Bericht über die praktischen Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Deckung der Kosten der Wassernutzung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG,

  12. 7.3

    eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Erfüllung der besonderen Anforderungen an den Schutz von Gewässern, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen,

  13. 7.4

    eine Zusammenfassung der Begrenzungen in Bezug auf die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser sowie den Aufstau von oberirdischen Gewässern einschließlich der Bezugnahme auf das Wasserbuch und die Feststellung der Fälle, in denen Ausnahmen von diesen Begrenzungen gemacht worden sind,

  14. 7.5

    eine Zusammenfassung der Begrenzungen für Einleitungen über Punktquellen und sonstige Tätigkeiten mit Auswirkungen auf den Zustand des Grundwassers,

  15. 7.6

    die Angabe der Fälle, in denen direkte Einleitungen in das Grundwasser genehmigt worden sind,

  16. 7.7

    eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die im Hinblick auf prioritäre Stoffe im Sinne des § 25a Abs. 3 Satz 2 WHG ergriffen worden sind,

  17. 7.8

    eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Folgen unbeabsichtigter Gewässerverunreinigungen,

  18. 7.9

    eine Zusammenfassung der ergriffenen Maßnahmen für Wasserkörper, die die festgelegten Ziele nach den §§ 25a, 25b und 33a WHG nicht erreichen dürften,

  19. 7.10

    Einzelheiten der ergänzenden Maßnahmen, die als notwendig gelten, um die festgelegten Umweltziele zu erreichen und

  20. 7.11

    Einzelheiten zu Maßnahmen zur Vermeidung einer Zunahme der Verschmutzung der Meeresgewässer einschließlich der Feststellung, welche direkten oder indirekten Auswirkungen diese Maßnahmen auf die oberirdischen Gewässer haben;

  21. 8.

    ein Verzeichnis etwaiger detaillierterer Programme und Bewirtschaftungspläne für Flussgebietseinheiten, in denen besondere Teileinzugsgebiete, Sektoren, Problembereiche oder Gewässertypen behandelt werden, sowie eine Zusammenfassung ihrer Inhalte;

  22. 9.

    eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit nach § 33, deren Ergebnisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans;

  23. 10.

    eine Liste aller zuständigen Behörden mit Name und Anschrift, Namen der wichtigsten Gewässer in der Flussgebietseinheit einschließlich exakter Beschreibung der Grenzlinien, dem rechtlichen Status, der Beschreibung der Zuständigkeit, einer Liste anderer Behörden, wenn für diese bei der Bewirtschaftung der Flussgebietseinheiten Tätigkeiten koordiniert werden, einschließlich einer Zusammenfassung der im Rahmen dieser Koordination aufgenommenen institutionellen Beziehungen und einer Darstellung der internationalen Beziehungen;

  24. 11.

    die Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung der Hintergrunddokumente und -informationen nach § 33, insbesondere Einzelheiten der Kontrollmaßnahmen nach § 18 Abs. 3 und der aktuellen Überwachungsdaten, die nach § 7 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik erhoben worden sind.

Alle nach § 32 Abs. 4 Satz 4 aktualisierten Bewirtschaftungspläne enthalten zusätzlich folgende Angaben:

  1. 12.

    eine Zusammenfassung jeglicher Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der vorangegangenen Fassung des Bewirtschaftungsplans einschließlich einer Zusammenfassung der Überprüfungen der Fristverlängerungen nach § 25c Abs. 2 und 3 WHG sowie der Festlegungen von Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach § 25d WHG;

  2. 13.

    eine Bewertung der Fortschritte zur Erfüllung der Bewirtschaftungsziele, einschließlich einer Darstellung der Überwachungsergebnisse für den Zeitraum des vorangegangenen Plans in Kartenform, und gegebenenfalls eine Begründung für das Nichterreichen eines Bewirtschaftungsziels;

  3. 14.

    eine Zusammenfassung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Bewirtschaftungsplans vorgesehen waren, aber nicht in die Praxis umgesetzt wurden;

  4. 15.

    eine Zusammenfassung zusätzlicher einstweiliger Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der vorherigen Fassung des Bewirtschaftungsplans für Wasserkörper verabschiedet wurden, die die festgelegten Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a, 25b und 33a WHG nicht erreichen dürften.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).