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Anlage 3 LMHV
Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LMHV
Gliederungs-Nr.: 2125-44-6
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 3 LMHV – Traditionelle Lebensmittel

(zu § 6)

LebensmittelAnforderungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Räume, Geräte und Ausrüstungen
Milcherzeugnisse Kapitel II Nummer 1 Räume mit
  1. a)

    gemauerten Bodenflächen, Wandflächen oder Decken,

  2. b)

    mit Bodenflächen, Wandflächen oder Decken aus offenporigem Naturstein,

  3. c)

    mit Bodenflächen aus anderen natürlichen Materialien,

in denen die Lebensmittel reifen oder geräuchert werden, Höhlen oder Felsenkeller, in denen die Lebensmittel reifen
Kapitel V Nummer 1
  1. a)

    Kessel aus Kupfer,

  2. b)

    Arbeitsgeräte aus Holz,

  3. c)

    Gewebe aus Naturfasern oder sonstigen Materialien pflanzlicher Herkunft,

die zur Herstellung, Lagerung oder Verpackung der Erzeugnisse verwendet werden
Im Naturreifeverfahren hergestellte Rohwürste Kapitel II Nummer 1 Räume mit
  1. a)

    gemauerten Bodenflächen, Wandflächen oder Decken,

  2. b)

    mit Bodenflächen, Wandflächen oder Decken aus offenporigem Naturstein,

  3. c)

    mit Bodenflächen aus anderen natürlichen Materialien,

in denen die Erzeugnisse reifen oder geräuchert werden
Kapitel II Nummer 1 Buchstabe f und Kapitel V Nummer 1 Spieße und Stellagen aus Holz, an denen die Erzeugnisse während der Reifung oder Räucherung aufgehängt werden
Rohe Pökelfleischerzeugnisse Kapitel II Nummer 1 Räume, Kammern oder Türme mit
  1. a)

    gemauerten Bodenflächen, Wandflächen oder Decken,

  2. b)

    mit Bodenflächen oder Wandflächen aus offenporigem Naturstein,

  3. c)

    mit Decken aus Naturstein oder anderen natürlichen Materialien,

in denen die Erzeugnisse reifen oder geräuchert werden
Kapitel II Nummer 1 Buchstabe f und Kapitel V Nummer 1 Spieße und Stellagen aus Holz, an denen die Erzeugnisse während der Reifung oder Räucherung aufgehängt werden
Latwerge und Süßwaren Kapitel V Nummer 1 Kessel aus Kupfer, die zur Herstellung der Erzeugnisse verwendet werden
Fruchtaufstriche, Süßwaren, Suppen und Eintöpfe Kapitel V Nummer 1 Geräte aus Holz, die zur Herstellung der Erzeugnisse verwendet werden
Obst und Gemüse in Essig- oder Essig-Zuckerlösung, Gemüse in milchsaurer Gärung, Essig Kapitel V Nummer 1 Fässer und Töpfe aus Holz oder Steingut, die zur Herstellung der Erzeugnisse verwendet werden
Brot und Backwaren Kapitel V Nummer 1 Geräte und Ausrüstungen aus Holz, Eisen oder offenporigem Stein, die zur Herstellung der Erzeugnisse verwendet werden