Anlage 1a DVO VIVBVEG
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Anhangteil
Anlage 1a DVO VIVBVEG – Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative (1) (2)
nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
An die/den
Präsidentin/Präsidenten (3) des Landtags Nordrhein-Westfalen
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
Die auf dem/den (3) nachgehefteten Unterschriftsbogen/-bögen (3) unterzeichneten Stimmberechtigten beantragen eine Volksinitiative, die gerichtet ist auf die Befassung des Landtags mit dem folgenden
a) | Gegenstand der politischen Willensbildung: |
Kurzbezeichnung: Volksinitiative ... | |
Genaue Umschreibung (und ggf. Begründung (4) ): | |
oder
b) | Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes (Überschrift, Vorschriften, Begründung, Kosten) ... |
Kurzbezeichnung: Volksinitiative ... | |
Vertrauensperson (Name, Vorname, Anschrift): |
Stellvertretende Vertrauensperson (Name, Vorname, Anschrift): |
Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für das Verfahren der Volksinitiative genutzt werden.
_________________________________________________ | _______________________________________________ |
Unterschrift der Vertrauensperson | Unterschrift der stellvertretenden Vertrauensperson |
(1) Amtl. Anm.:
Die Absicht, Unterschriften für eine Volksinitiative zu sammeln, ist schriftlich dem für Inneres zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf anzuzeigen. Das Ministerium teilt den Vertrauenspersonen mit, ob rechtliche Bedenken bestehen, und berät sie bezüglich des weiteren Verfahrens.
Die Absicht, Unterschriften für eine Volksinitiative zu sammeln, ist schriftlich dem für Inneres zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf anzuzeigen. Das Ministerium teilt den Vertrauenspersonen mit, ob rechtliche Bedenken bestehen, und berät sie bezüglich des weiteren Verfahrens.
(2) Amtl. Anm.:
Eine Volksinitiative kommt rechtswirksam zu Stande, wenn sie von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet ist (Artikel 67a der Landesverfassung NRW).
Eine Volksinitiative kommt rechtswirksam zu Stande, wenn sie von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet ist (Artikel 67a der Landesverfassung NRW).
(3) Amtl. Anm.:
Unzutreffendes bitte streichen.
Unzutreffendes bitte streichen.
(4) Amtl. Anm.:
fakultativ
fakultativ